Satzung des Fördervereins Stolzenburg
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Stolzenburg“ und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ Sitz des Vereins ist in Großmehring, Landkreis Eichstätt.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Religion und der internationalen Gesinnung. Es gilt in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche A.B. (Augsburgischen Bekenntnisses) in Hermannstadt (Siebenbürgen Rumänien) die Kirche und andere siebenbürgisch-sächsische Kulturgüter in Stolzenburg vor dem Zerfall zu bewahren. Zudem können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Stolzenburg vertreten durch das Bürgermeisteramt kulturelle Feste ausgerichtet werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Bewahrung und Weiterführung des kulturellen Erbes von Stolzenburg (Trachten und Bräuche)
Pflege des Friedhofs in Stolzenburg (Siebenbürgen Rumänien)
Geeignete Öffentlichkeitsarbeit und entsprechende Spendensammlung
§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer zweckgebundenen Rücklage zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zugeführt werden.
3 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach Antragseingang durch den Vorstand. Ein Recht zur Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3 Eine Mitgliedschaft kann als stimmberechtigtes Mitglied oder als Fördermitglied ausgeübt werden und erfolgt durch die Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsformulars erhältlich über den Vorstandsmitglieder des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1 Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich entrichtet. Die Höhe wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2 Jedes neue Mitglied hat mit dem Aufnahmeantrag den Verein unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag von seinem Bankkonto einzuziehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung,
b) durch Ausschluss,
c) durch den Tod.
2 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit ¾ Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sein, wie Beitragszahlung etc. und Rückgabe allen im Besitz des Ausscheidenden sich befindenden Vereinseigentums.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand i.S. d. § 26 BGB
§ 8 Mitgliederversammlung
1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2 Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie des Kassenwarts und der Kassenprüfer
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3 Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es seine Stimme einem anderen an der Versammlung teilnehmenden Vereinsmitglied durch schriftliche Erklärung übertragen. Die schriftliche Stimmrechtsübertragung ist bei der Versammlung vorzulegen.
6 Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und der Schriftführung.
2 Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Unterschrift durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Bei Ausgaben größer als 1.500 Euro haben drei Vorstandsmitglieder gegenzuzeichnen.
3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
4 Der Vorstand tagt in der Regel so oft wie es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Die Durchführung per Video-/Audiokonferenz ist möglich.
5 Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Rechnungsprüfung
1 Die Prüfung des finanziellen Gebarens des Vereins erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, den Bericht zu verlesen und zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
1 Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zu zuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vor Eintragung des Vereins im Vereinsregister vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie verlangt die Anwesenheit von 2/3 Mitgliedern und bedarf einer 9/10 Stimmenmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.
4 Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person mit der Liquidation zu beauftragen.
5 Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für Heimatpflege.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 10.09.2016 auf der Gründungsversammlung in Großmehring beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.